BGH: Serben gehen leer aus
am 03.11.2006 von http://kleinblog.com/
Bis zum BGH klagten sich Opfer der Bombardements der NATO aus dem Jahr 1999. Die Vorinstanzen in Bonn und Köln hatten die Klage abgewiesen, die auf Schadenersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren.
Weder völkerrechtlich noch über eine Amtshaftung läßt sich nach Ansicht des BGH der Anspruch durchsetzen.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland auf einer völkerrechtlichen Grundlage scheidet schon deshalb aus, weil im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige völkerrechtliche Wiedergutmachungsansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zustehen. Diese völkerrechtliche Lage, von der der Bundesgerichtshof für die Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs bereits in einem früheren Urteil (Distomo-Entscheidung) ausgegangen ist, besteht auch heute noch insbesondere im Hinblick auf Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 - weiter. Mangels einer völkerrechtlichen Anspruchsberechtigung der Kläger stellt sich auch nicht die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine (Mit)Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für ein etwaiges völkerrechtliches Delikt, unabhängig von unerlaubten Handlungen oder Unterlassungen der eigenen Bediensteten, schon allein aus der Beteiligung an der NATO-Operation im Kosovo-Konflikt in Betracht kommt.
Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus nationalem (deutschem) Recht hat der Bundesgerichtshof verneint. Als Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt allein das Institut der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht. In der Distomo-Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass nach dem Verständnis …
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