BGH: Das Schweigen einer Mutter ist nicht immer Gold – Unterhaltsregress und Auskunftsanspruch

Scheinvater hat Anspruch auf Nennung des (möglichen) Vaters

Dem Scheinvater steht ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter über die Person zu, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Voraussetzung ist, dass seine Vaterschaft rechtskräftig angefochten wurde.

1. Sachverhalt

Der Kläger klagte auf Auskunft über die Person, die der Beklagten im Empfängsniszeitraum beigewohnt hat. Die Parteien führte ca. zwei Jahre eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich. Im Januar 2007 kam ein Sohn zur Welt. Der Kläger erkannte die Vaterschaft bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten an, nachdem er von der Beklagte zur Anerkennung aufgefordert war. In der Folgezeit zahlt er Kindes- und Betreuungsunterhalt. Es wurde ein Vaterschaftsgutachtens eingeholt. Darauf basierend stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist.

Der Kläger möchte nun seine Zahlungen von dem leiblichen Vaters zurückfordern. Da der Kläger den leiblichen Vaters des Kindes nicht kannte, verklagte er die Kindesmutter auf Auskunft zur Person des leiblichen Vaters. Das Amtsgericht hat die Kindesmutter zur Auskunft verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte legte dagegen Revision ein.

2. Rechtlicher Hintergrund

Unter dem Begriff „Scheinvater“ versteht man einen Mann, der nicht der biologische Vater des Kindes ist, vom Gesetz als Vater angesehen wird. Die Vaterschaft kann innerhalb von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis von allen Umständen des Berechtigte die gegen die Vaterschaft sprechen, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Es handelt sich dabei um eine Ausschlußfrist. Nach Ablauf der Frist, kann die Vaterschaft nicht mehr angefochten werden. Wurde die Frist gewahrt und die Vaterschaft wirksam angefochten wurde, dann hat der Scheinvater auch das Recht den Unterhalt gem. §1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom leiblichen Vater zurückzufordern (sog. Scheinvaterregress). Meist kennt der “Scheinvater” nicht den Namen des leiblichen Vaters.

3. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.11.2011 (Az.: XII ZR 136/09)

Der BGH hat die Revision der Beklagte zurückgewiesen. Sie schulde dem Scheinvater nach Treu und Glauben (§242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Dazu wird in der Pressemitteilung wie folgt ausgeführt:

“Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat …

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Themen: Unterhalt , Bgh , Vaterschaft , Auskunftsanspruch , Oberlandesgericht , Gold , Nichteheliche Lebensgemeinschaft , Vaterschaftsanfechtung , Scheinvaterregress , Scheinvater

Erschienen 10. November 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.

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