BGH: Schwarze Kassen für Auftragsvergabe strafbar (Kraftwerksbau / Fall Siemens)

BGH, Urteil vom 29.08.2008 - 2 StR 587/07 - Der Bundesgerichtshof hat mit einem bahnbrechenden Urteil die Strafbarkeit für das Führen von schwarzen Kassen bestätigt. In dem Fall ging es um Gelder aus schwarzen Kassen, die für Zahlungen bei Vergabe von Großaufträgen genutzt wurden. Dabei reiche die Existenz der Schwarzen Kassen und das Wissen darum schon aus, für die Feststellung der Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil des Unternehmens aus. Auf eine weitere Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Bestechung komme es daher nicht allein an. Mit der Entscheidung wird die strafrechtliche Haftung für Manager und Vorstände erheblich erweitert und bestätigt. Der Abschied von Bestechungskonten - für Geschäfte im Ausland als nützliche Aufwendungen früher sogar steuerlich begünstigt - fällt offensichtlich schwer und wird doch langsam schrittweise vollzogen. Wie es scheint gegen die Beharrungstendenzen (”gelebte Praxis”) in der Wirtschaft. Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

BGH: Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen eines weiteren Falles der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten V. wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat das Landgericht gegen die Siemens AG den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38 Mio. € angeordnet.

Die beiden Angeklagten waren im Tatzeitraum als kaufmännischer Leiter bzw. als externer Berater für eine im Kraftwerksbau tätige Unternehmenssparte der Siemens AG beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestachen sie im Jahr 2000 zwei leitende Angestellte des italienischen Energiekonzerns Enel mit Zahlungen in Millionenhöhe, um die Vergabe zweier Aufträge mit einem Volumen von 132,5 Mio. € und 205,6 Mio. € an Siemens zu erreichen. Zur Durchführung und Verschleierung der Zahlungen bedienten sie sich dabei in einem Fall eines liechtensteinischen Kontengeflechts auf die Namen verschiedener “Briefkasten”-Firmen, das in dem Geschäftsbereich der Kraftwerkssparte als etabliertes System zur Bestreitung von “nützlichen Aufwendungen” zur Erlangung von Aufträgen eingerichtet war. Im anderen Fall verwendete der Angeklagte K. eine schwarze Kasse der früheren, Jahre zuvor von Siemens übernommenen KWU AG, deren Existenz außer den beiden Angeklagten selbst niemandem im Unternehmen mehr bekannt war.

Die Siemens AG erwirtschaftete aus den beiden Aufträgen insgesamt einen Gewinn in Höhe von 103,8 Mio. € vor Steuern. Auf der Grundlage dieses Betrages hat das Landgericht, unter Abzug von Aufwendungen, die die Siemens AG im Zuge eine…

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Themen: Urteile , Untreue , Strafbarkeit , Siemens , Schwarze Kassen , Bgh Urteil Schwarz Kassen

Erschienen 30. August 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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