BGH: Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung ist bzgl. Bildveröffentlichung und
Wortberichterstattung unterschiedlich weit
Bundesgerichtshof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den Rosenball in Monaco, die Charlotte Casiraghi in den
Mittelpunkt stellt, auf.
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag,
herausgegebene Zeitschrift “Bunte” einen Artikel mit dem Titel: “Charlotte, die Party-Prinzessin” und dem Untertitel “Rosenball in
Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit”. Die Klägerin hat in zwei getrennten
Rechtsstreitigkeiten die Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und die Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) angegriffen. Das hat die Beklagte
verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen. Die Berufungen
der Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg.
Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben und die
Klagen abgewiesen.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der
Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften
Schutzkonzept der §§ 22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses
Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon
davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische
Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw.
ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter
dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor
personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht
mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt,
die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf
Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende
und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der
Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung
allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre Person wir…
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