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BGH: Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

am 17.07.2008 von http://www.recht-blog.com

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine vom Beklagten verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am “Payback”-Programm benötigt werde, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthalten (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Die mit “Einwilligung in Werbung und Markforschung” überschriebene Einwilligungsklausel lautet:
“Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den …

Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

Datenschutzbeauftragter Online / Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung d…

Bundesgerichtshof : Payback - Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS - Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen Opt-out-Erklärung im Rahmen eines Bonusprogramms

MEDIEN INTERNET und RECHT / BGH, Urteil vom 16.07.2008 – Az. VIII ZR 348/06; Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 09.03.2006 – Az. 12 O 12679/05 = ; OLG München, Urteil vom 28.09.2006 – Az. 29 U 2769/06 = <b>Zur Sache</b> <br><br> Der Kläger…

Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung d…

BGH entscheidet über Payback Opt-Out Klausel

Recht Medial / Der Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung d…

BGH: Formularmäßige Opt-Out-Erklärung im Anmeldeformular vom Rabattsystem Payback teilweise unwirksam

Dr. Bücker Newsfeed / 1. In der Entscheidung vom BGH vom 16.07.2008 - Az. VIII ZR 348/06 billigte der BGH weitestgehend alle Payback-Klauseln, die von der Verbraucherschutzzentrale als unwirksam angesehen worden waren. Aufgrund der Vielzahl von Payback-Kunden sei es nach…

Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS - Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-out”-Erklärung

auchRecht.de / Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - darüber zu entscheiden, ob die Einwilligung in die Zusendung von E-Mail und SMS zulässig ist, wenn diese Einwilligung bereits mit der Unterschrift als erteilt gelten soll und e…

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