BGH: Schutz der Bezeichnung “Bayerisches Bier”
Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen BAVARIA über die Marke “BAVARIA HOLLAND BEER” ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung
“Bayerisches Bier” am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte
Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01
des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin
der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen “BAVARIA HOLLAND BEER”. Diese Marke genießt in mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem
für die Ware “Bier” Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf
Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe “Bayerisches Bier”. Er verlangt von der
Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.
Die Klage hatte beim Landgericht München I und beim Oberlandesgericht München Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die
Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen
zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (Beschluss vom 14. Februar 2008 I ZR 69/04, GRUR 2008, 669 – I; vgl. Pressemitteilung des BGH Nr.
30/2008).
Die geographische Angabe “Bayerisches Bier” war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren
eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der
EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die – im
Jahre 1994 erfolgte – Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die – hier erst 2001 erfolgte – Veröffentlichung der
Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Anga…
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