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BGH: Schuldnachfolge - Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb vor einem Inhaberwechsel begangen haben, begründen auch bei Betriebsfortführung bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr.

am 27.09.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb begangen haben,
bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist,
begründen auch dann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, bei dem übernehmenden Rechtsträger keine
Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem übernehmenden
Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung des Betriebs angenommen werden.
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2. Gemäß § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten
oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens
die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber,
dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei
einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können
(vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von
Kundenlisten, m.w.N.). Dieser Zweck des § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) lässt es nicht zu,
Wettbewerbsverstöße, die Mitarbeiter im Unternehmen unter der Verantwortung des früheren Rechtsinhabers
begangen haben, auch dem neuen Rechtsinhaber zuzurechnen, wobei die Haftung des Rechtsnachfolger auf
Schadenersatz für Wettbewerbsverstöße seines Rechtvorgängers davon unberührt bleibt.
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3. Ein Inhaberwechsel bringt einen Wechsel in der Leitungs- und Weisungsbefugnis mit sich.
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