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BGH schützt Payback-Kunden vor elektronischer Werbung

am 16.07.2008 von http://www.reuters.com

Karlsruhe (Reuters) - Das Rabattsystem Payback muss seine Verträge teilweise ändern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine Klausel in dessen Standardverträgen in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil für rechtswidrig. Kunden von Payback müssen bisher ausdrücklich ankreuzen, dass sie ihre persönlichen Daten nicht speichern, weitergeben und von Dritten nutzen lassen wollen. Andernfalls müssen sie mit Werbesendungen per Post, SMS oder E-Mail rechnen. Das Gesetz verlange aber bei elektronischer Werbung die explizite Zustimmung der Betroffenen, weil diese die Verbraucher besonders belästige, betonten die Richter.

In den übrigen, von Verbraucherschützern angegriffenen Klauseln sah der BGH keine Gesetzesverstöße. (Az. VIII ZR 348/06)

Die entsprechende Klausel müsse geändert werden, räumte der Sprecher des Payback-Betreibers Loyalty, Claus-Peter Schrack, in Karlsruhe ein. Das betreffe aber nur neue Kunden. Für Altkunden ändere sich nichts. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte beim BGH gegen drei Klauseln in den Verträgen von Payback geklagt. Die Verbraucherschützer warfen Payback vor, den gläsernen Kunden schaffen zu wollen.

Nach Angaben von Loyalty haben 60 Prozent der deutschen Haushalte eine Payback-Karte. 80 Prozent davon hätten in die Weitergabe der Daten eingewilligt. Die Auswertung des Einkaufsverhaltens der Teilnehmer ist Kern des Geschäftsmodells von Payback. Die Münchener Loyalty Partner GmbH, die die Daten verwaltet und das System seit acht Jahren betreibt, gibt diese an die Hersteller weiter. Im Gegenzug erhalten die Kunden für Käufe bei den Payback-Partnerunternehmen Bonuspunkte, die sie in Geld oder Sachprämien eintauschen können. Payback-Partner sind etwa Supermärkte und Tankstellen, aber auch Banken. An Loyalty ist unter anderem der Handelskonzern Metro beteiligt.

BGH BILLIGT WIDERSPRUCH DURCH ANKREUZEN

Die automatische Einwilligung in elektronische Werbung per Unterschrift verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, urteilte der BGH. In anderen Fällen sei dieses sogenannte Opt-Out-Verfahren zulässig, bei dem Verbraucher einer Vertragsbedingung durch Ankreuzen widersprechen müssen. Der 8. Zivilsenat billigte auch, dass der Kunde automatisch einwilligt, dass Daten etwa zur eingekauften Ware an Loyalty weitergegeben werden. Dies sei nötig, um die Punkte fehlerfrei zuzuweisen.

Das Urteil schließe zwar ein Einfallstor in die geschützte Privatsphäre der Verbraucher, Insgesamt sei die Datenschutzlage jedoch nicht zufriedenstellend. sagte der Vorstand des vzbv, Gerd Billen. Die verbraucherpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, Nicole Maisch, forderte Einzelhandel und Anbieter von Bonuskarten auf, ihre Verträge entsprechend zu ändern.

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