GEMA-Gebühr richtet sich nach der Bruttofläche
kanzlei.biz | 2. November 2011 — Eigener Leitsatz: Die GEMA ist berechtigt bei Freiluftveranstaltungen, wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten, die Gebühren f…
Mit Urteilen vom 27.10.2011 (Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt und Az. I ZR 125/10 – Barmen Live) hat der BGH entschieden, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf.
Zum Sachverhalt:
Die GEMA vertritt Komponisten, Texter und Musikverleger. In ihren Zuständigkeitsbereich fällt u.a. auch die Einforderung angemessener Vergütungen für die Nutzung von Musikwerken. Streitgegenständlich waren Vergütungsansprüche für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen in Bochum, Bottrop und Münster (z.B. Weihnachtsmarkt).
In Ermangelung eines eigenen Tarifs für Freilicht-Musikveranstaltungen stellte die GEMA den Veranstaltern eine Rechnung auf Grundlage des Tarifs, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet, aus. Die Veranstaltungsfläche wurde vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand berechnet. Diese Rechnungstellung erachten die Veranstalter als unangemessen und begründen ihre Ansicht damit, dass nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden dürfe, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Somit seien wenigstens die Flächen abzuziehen, die von den Besuchern nicht betreten werden könnten (z.B. durch Getränkestände) oder dürften (z.B. nicht zugelassener öffentlicher Verkehrsraum).
Nachdem die Vorinstanzen zugunsten der GEMA entschieden hatten, bestätigte der BGH nun diese Ansicht und erachtet den jeweils in Rechnung gestellten Vergütungsanspruch auf Grundlage der gesamten Veranstaltungsfläche als berechtigt. Hierzu führt das Karlsruher Gericht in seiner PM vom 27.10.2011 aus:
„Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
kanzlei.biz | 2. November 2011 — Eigener Leitsatz: Die GEMA ist berechtigt bei Freiluftveranstaltungen, wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten, die Gebühren f…
Tönsbergrecht | 28. Oktober 2011 — Der BGH hat am 27.10.2011 Az.: I ZR 125/10 - Barmen Live , und Az.: I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt entschieden, dass di…
Rechtsanwalt Kai Jüdemann | 28. Oktober 2011 — Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die GEMA die Vergütungen…
Rechtslupe | 31. Oktober 2011 — Für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten ist die GEMA berechtigt, die Vergütu…
beck-blog | 28. Oktober 2011 — Die Brutto-Veranstaltungsfläche ist eine angemessene Grundlage für die Berechnung des GEMA-Tarifs für Open Air Veranstaltunge…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 28. Oktober 2011 — BGH, Urteile vom 27.10.2011, Az. I ZR 125/10 und I ZR 175/10 Der BGH hat entschieden, dass die GEMA die Vergütungen für Mus…
Kanzlei Dr. Schenk | 5. November 2011 — Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz die GEMA, hat den Bundesgerichtsho…
Blog zum Medienrecht | 18. November 2011 — Ein Mitveranstalter eines Münsteraner Straßenfestes wollte es nicht wahrhaben, dass die mächtige GEMA für die Beschallung von e…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 31. Oktober 2011 — BGH Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 - Barmen Live Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt D…
Jus@Publicum | 29. Oktober 2011 — click Mit Urteilen in zwei Verfahren hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 27.…