BGH: Schaumstoff Lübke - Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

1. Eine Marke wird nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL "für Waren oder Dienstleistungen" benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.11.2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 - Robeco/Robelco; EuGH, Urteil vom 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 - Anheuser-Busch I; EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 - Céline; BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05, MIR 2008, Dok. 013 - THE HOME STORE). Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens ist demgegenüber zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 - Céline; BGH, Urteil vom 18.12.2008 - I ZR 200/06, MIR 2009, Dok. 144 - Augsburger Puppenkiste; BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06, MIR 2009, Dok. 201 - airdsl). 2. a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. b) Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZP…

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Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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