BGH schafft Klarheit bei der Frage „Wer hat mich angespamt ?”
Herr A ist privat auch mobil erreichbar. Eines Tages erhielt er eine SMS - unverlangt und mit Werbeinhalt. Herr A ärgerte sich. Aus
der Telefonnummer hinter der SMS konnte er schliessen, dass sie zu einem Anschluss des Bonner Riesen gehörte - zu T-mobile nämlich.
Den Absender selbst konnte er nicht ausfindig machen. Die Nummer gehörte nämlich zu dem der Gesellschaft gehörenden Rufnummernblock.
Herr A wollte den Veranlasser der ungebetenen Nachricht zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Das ist sein gutes Recht, denn ungefragte
Werbeanrufe und Werbe-SMS muss sich niemand gefallen lassen.
Um den Spamer ausfindig zu machen, wandte er sich also an T-mobile und verlangte Auskunft. T-mobile rückte diese nicht freiwillig
heraus - und so kam es zum Prozess.
Streitpunkt war nämlich, ob Herr A gegenüber der Telefongesellschaft selbst einen Auskunftsanspruch geltend machen kann. T-mobile
vertrat den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden zur Auskunft verpflichtet zu sein.
Das Amtsgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Revision hat der BGH jetzt zurückgewiesen.
Es ging daher um die Auslegung des § 13 UklaG:
„§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener 1Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung
unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den
Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf
Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.”
T-mobile stützte sich nun auf Satz 2 dieser Vorschrift. Dieser scheint tatsächlich den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu
lassen. Dem Wortlaut nach macht er den individuellen Anspruch nämlich davon abhängig, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch
eines Verbandes, wie zum Beispiel eines Verbraucherschutzverbandes besteht.
Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG nun restriktiv ausgelegt. Nach Auffassung des Gerichts scheidet der
Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann aus, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend
gemacht hat.
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