BGH: Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des
Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz
Die Nichtraucherschutzgesetze aus den einzelnen Bundesländern waren in der letzten Zeit vor allem im Öffentlichen Recht
Examensgegenstand. So ging es z.B. in einer Entscheidung des BVerfG um die Frage, ob das bayerische Nichtraucherschutzgesetz
verfassungsgemäß war. Hier einmal eine Auflistung der Artikel bei juraexamen.info zum Themenkreis “Rauchverbot /
Nichtraucherschutzgesetz”.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil vom 13. Juli 2011 (XII ZR 189/09) eine Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen des
Pächters einer Gaststätte gegen den Verpächter wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes
Rheinland-Pfalz getroffen.
SachverhaltDie Klägerin (Pächterin) verlangt von der Beklagten (Verpächterin) Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs
als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten. Die Klägerin
pachtete im September 2005 von der Beklagten eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem am
15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht
mehr geraucht werden. Von der Pächterin geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des
Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die Verpächterin ab.
Entscheidung des BGHDer unter anderem für das gewerbliche zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das durch das
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes führt. Die mit dem
gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern
beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in
Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.
Ferner hat der BGH entschieden, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Pächters durch
bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch
eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben ist. Die der Entscheidung zugrunde
liegenden maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 581 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584 b etwas anderes ergibt,
die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
§ 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels)
Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss v…
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