Datenverlust und Schadensschätzung
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 2. März 2009 — Wer kennt ihn nicht, den Albtraum eines jeden Unternehmers – Vernichtung des Datenbestandes auf der Festplatte des Arbeits-PCs. Ni…
Hintergrund: Der Inhaber eines Ingenieurbüros für Steuerungsanlagen im Industriebereich hat gegen einen freien Mitarbeiter und dessen 12-Jährigen Sohn auf Ersatz der durch einen Datenverlust entstandenen Kosten geklagt, weil der Sohn des Mitarbeiters, der diesen mit zur Arbeit begleitet hatte, versuchte auf einem Betriebscomputer ein Computerspiel zu installieren. Kurze Zeit später stellte das Unternehmen fest, dass der auf der Festplatte des Systems befindliche Datenbestand größtenteils zerstört, bzw. unbrauchbar geworden war. Im ersten Prozess wurde ein Urteil gegen den Sohn des Mitarbeiters und vertretend gegen ihn selbst ausgesprochen, was diesen dazu verpflichtete 70% der entstandenen Schäden zu ersetzen. Der geltend gemachte Betrag belief sich auf 70% von €495.000 sowie auf 70% der Kosten einer neuen Festplatte. Der Mitarbeiter ging in Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Das Berufungsgericht setzte den Ersatzanspruch auf ausschließlich die Kosten des Erwerbs einer neuen Festplatte i.H.v. €322,- herab. Hiergegen legte der Unternehmer eine Revision vor dem BGH ein. Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Begründung des BGH: Das Berufungsgericht, hier das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 30.05.2007 Az.: 18 U 134/05), verneinte in seinem Beschluss jegliche Art von ersatzfähigem Schaden i.S.d. §§ 249 II, 251 II BGB aus dem Datenverlust. Der BGH rügte jedoch diesen Beschluss vor allem in zwei Überlegungen: Im Falle eines Datenverlusts gibt es zwei Möglichkeiten einen ersatzfähigen Schaden zu bestimmen. Zum einen anhand der Wiederherstellungskosten gem. §249 II BGB, falls es sich bei den verlorenen Daten um solche handelt, die noch irgendwo im Unternehmen vorhanden sind und nur aus noch vorhanden Akten, Papieraufzeichnungen, Datensicherungen, etc. reproduziert werden müssen und zum anderen anhand des Wertes der Daten, falls es sich um solche handelt, die nicht einfach wiederhergestellt werden können, sondern neu geschaffen werden müssen und als Unikate anzusehen sind. Hierbei ist gem. §251 I BGB eine Wiederherstellung unmöglich und es kommt ausschließlich eine Schadensersatz im Sinne eines Wertersatzes in Frage. Ferner hielt der BGH die Bewertung der Vermögenseinbuße des Unternehmers auf Grund des Datenverlusts mit „Null“ für nicht richtig. Es sei falsch den Wert eines Datenbestands ausschließlich daran zu messen, wie hoch die wirklichen Kosten des Geschädigten bislang gewes…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. August 2009 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.
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