BGH: Schadensersatz nach Verkehrsunfall – Quotelung von Sachverständigenkosten
Der BGH hat eine für das Studium wie für das Referendariat sehr wichtige Entscheidung zur Schadensberechnung getroffen (Urt. v.
7.2.2012 – VI ZR 133/11 ). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, die wesentlichen Aussagen lassen sich aber der
Pressemitteilung 21/12 entnehmen.
I. Sachverhalt
Dem Urteil lag ein zugrunde.
Infolge des Unfalls ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten fertigen, um die Höhe seines Schadens berechnen und diesen geltend
machen zu können. Den Kläger traf aber ein Mitverschulden an dem Unfall, so dass sein Schadensersatzanspruch anteilig zu kürzen war.
Streitig war nun, ob die anteilige Haftung auch die Kosten für das Sachverständigengutachten umfasst oder ob nur der eigentliche
Fahrzeugschaden zu quoteln war.
II. Entscheidung
Der VI. Senat entschied, dass die grundsätzlich zu dem nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden
gehören. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die divergierende einiger Oberlandesgerichte entscheidet er dann, dass sich die Quotelung des Schadens nach
§ 17 Abs. 1 StVG auch auf die Sachverständigenkosten bezieht.
III. Bewertung
Dass Sachverständigenkosten zu dem zu ersetzenden Schaden gehören, ist jedenfalls dann anerkannt, wenn diese zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 2007, 1450).
Ob die Sachverständigenkosten ebenso zu quoteln sind wie die übrigen Schäden, war dagegen bislang umstritten: So vertraten unter
anderem das OLG Frankfurt (Urt. v. 5.4.2011 – 22 U 67/09, juris Rn. 30 f.) und das OLG Rostock (Urt. v. 18.3.2011- 5 U 144/10) die
Ansicht, dass Sachverständigenkosten nicht zu quoteln seien, weil diese in jedem Fall in voller Höhe anfielen, wenn dem Kläger
überhaupt ein erstattungsfähiger Schaden entstanden sei. Demgegenüber vertraten etwa das OLG Celle (Urt. v. 24.8.2011 - 14 U 47/11)
und das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.3.2011 – I-1 U 152/10, 1 U 152/10) die Auffassung, dass auch die Sachverständigenkosten zu quoteln
seien. Diese Auffassung bestätigt nun der VI. Senat.
Das OLG…
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