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BGH: Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos

am 07.10.2005 von http://www.advocatus.de/heng/weblog.php

Erfolgt der Abdruck von Pressebildern ohne Genehmigung des Fotografen, so bemisst sich der dafür zu zahlende Schadensersatz nach den gesamten Umständen. Für die exakte Höhe sind neben den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) unter Umständen auch Vergütungsabreden aus Mantellieferungsverträgen der Tageszeitungen zu berücksichtigen.

Der Volltext der Entscheidungen des BGH vom …

Vorher bei http://www.advocatus.de/heng/weblog.php (advobLAWg)

» Kündigung auch bei unentschuldigtem Fehlen erst nach Abmahnung

» Umzug beendet

» Kontrolle verloren?

» Haftung des Admin-C für Spam

» Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers


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