BGH: Kein Schadensersatz bei Filesharing für WLAN
Was war passiert?Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass von dem ungesicherten WLAN des Beklagten der Musiktitel „Sommer unseres Lebens“ mit Hilfe einer
Peer-to-Peer Tauschbörse heruntergeladen, und damit auch wieder im Internet angeboten wurde. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt
des urheberrechtlichen Verstoßes aber nicht zu Hause, konnte den Verstoß demnach nicht selbst begangen haben. Er konnte beweisen,
dass die Rechtsverletzung nur durch einen Missbrauch seines WLAN Anschlusses erfolgt sein konnte. Daher verweigerte er die Abgabe
einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz.
Wie entschied der BGH? Der Abmahner kann von dem Anschlussinhaber keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser seinen kabellosen
Internetanschluss nicht ausreichend passwortgesichert hat. Das entschied jüngst der in seinem Urteil vom 12.05.2010 - Az. I ZR 121/08.
Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht
kommt, wenn Dritte einen ungesicherten WLAN Anschluss zum missbrauchen, da für eine solche Haftung ein Verschulden vorliegen müsse. Privaten
Anschlussinhabern obliegt zwar eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr
geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber
eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen …
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