BGH: Kein Schadensersatz bei Filesharing für WLAN

Was war passiert?Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass von dem ungesicherten WLAN Anschluss des Beklagten der Musiktitel „Sommer unseres Lebens“ mit Hilfe einer Peer-to-Peer Tauschbörse heruntergeladen, und damit auch wieder im Internet angeboten wurde. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des urheberrechtlichen Verstoßes aber nicht zu Hause, konnte den Verstoß demnach nicht selbst begangen haben. Er konnte beweisen, dass die Rechtsverletzung nur durch einen Missbrauch seines WLAN Anschlusses erfolgt sein konnte. Daher verweigerte er die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz.

Wie entschied der BGH? Der Abmahner kann von dem Anschlussinhaber keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser seinen kabellosen Internetanschluss nicht ausreichend passwortgesichert hat. Das entschied jüngst der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.05.2010 - Az. I ZR 121/08.

Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt, wenn Dritte einen ungesicherten WLAN Anschluss zum Filesharing missbrauchen, da für eine solche Haftung ein Verschulden vorliegen müsse. Privaten Anschlussinhabern obliegt zwar eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen …

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Themen: Abmahnung , Bgh , It-recht , Filesharing , Bundesgerichtshof , Urheber , Wlan , Mba , Anschluss , Stand Der Technik , Aktuelles Von Christopher A. Wolf

Erschienen 2. August 2010 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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