BGH: Schadensersatz im Bauprozess umfasst erst nach Behebung des Mangels die Mehrwertsteuer
Der BGH hat mit Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09 - seine Rechtsprechung zur Schadensberechnung im Werkvertragsrecht, und
damit auch im geändert.
War zuvor bei einer Schadensersatzklage angenommen worden, dass man mit dieser auch die Mehrwertsteuer geltend machen kann, soll
diese nunmehr nicht vorab zu erstatten sein. Erst nach Beseitigung des Mangels sei auch die Mehrwertsteuer zu ersetzen.
Allerdings könne der Geschädigte bezüglich der Mehrwertsteuer eine Vorschußklage erheben und den Betrag auf diesen Weg erhalten. Das
hat den Nachteil, dass der Schädiger dann eine Abrechnung verlangen kann und somit nicht verbrauchte Mehrwertsteuerbeträge an diesen
zu erstatten sind.
Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:
Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche
Mängelbeseitigungsaufwendungen als nicht verlangt werden kann, solange der nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung
des § 249 Abs. …
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