BGH: Samstag kein «Werktag» bei Mietzahlungen
Ihr Recht als Vermieter | 22. Juli 2010 — Pressemitteílung Bundesgerichtshof Nr.144/2010 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der M…
Der Samstag zählt bei der Banküberweisung von Mieten nicht als Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Per Gesetz ist festgelegt, dass die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist, doch über ein Wochenende ist die Frist länger, weil die Banken keine Überweisungen ausführen. Zwei Vermieter hatten nach angeblich verspäteter Zahlung ihren Mietern gekündigt.
In den Mietverträgen war vereinbart, dass die Miete spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats gezahlt werden muss. In dem einen Fall (VIII ZR 291/09) wurde der Mietvertrag mit der entsprechenden Klausel bereits im Jahre 1978 abgeschlossen. In dem anderen Fall (VIII ZR 291/09) wurde die Vereinbarung nach Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB im Jahr 2006 getroffen; in dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass die Miete bis zum dritten Werktag gezahlt werden muss.
Es kam zum Streit, als die Mieter jeweils an einem Dienstag, den 5. Dezember bzw. 5. Februar, zahlten. Da die Mieter bereits abgemahnt worden waren, erklärten die Vermieter die fristlose Kündigung. Zu Recht?
§ 556b Abs. 1 BGB lautet: „Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.“
Schutzzweck des § 556b Abs.1 BGB: Zur Begründung verweist der BGH auf den Schutzzweck des § 556b Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift soll eine Schonfrist für den Mieter einräumen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen …
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Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats wird der Samstag nicht mitgezählt.