BGH: Sammelmitgliedschaft V - Zur Klagebefugnis eines Verbands bei, durch einen diesem beigetretenen Verband, vermittelten Wettbewerbern und zur erheblichen Zahl von Unternehmern i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
am 16.05.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer
erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt
tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei
können auch solche Unternehmer berücksichtigt werden, die Mitglied in einem
Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (vgl.
BGH GRUR 2006, 778 Tz 17 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2006,
873 Tz 15 - Brillenwerbung, m.w.N.).
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2. Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen. Die
beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen,
dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges
Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine
nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen,
wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden
kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch
die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden
Branchen begründet (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV, m.w.N.).
Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch
Genommenen auszugehen. Maßgeblich ist hierbei allein auf den Branchenbereich abzustellen, dem die
beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 -
Sammelmitgliedschaft IV) (hier: die Branche der Unterhaltungselektronik wegen der
Werbung für ein Navigationsgerät und einen CD-Wechseler in einer Zeitungsbeilage).
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3. Für die Klagebefugnis eines Verbandes ist erforderlich, dass diesem eine erhebliche Zahl
von Unternehmern i.S.d. § …
Sammelmitgliedschaft V
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