BGH: Sammelmitgliedschaft V - Zur Klagebefugnis eines Verbands bei, durch einen diesem beigetretenen Verband, vermittelten Wettbewerbern und zur "erheblichen Zahl von Unternehmern" i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

1. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können auch solche Unternehmer berücksichtigt werden, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 17 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2006, 873 Tz 15 - Brillenwerbung, m.w.N.). <br><br> 2. Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV, m.w.N.). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch Genommenen auszugehen. Maßgeblich ist hierbei allein auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV) (hier: die Branche der Unterhaltungselektronik wegen der Werbung für ein Navigationsgerät und einen CD-Wechseler in einer Zeitungsbeilage). <br><br> 3. Für die Klagebefugnis eines Verbandes ist erforderlich, dass diesem eine "erhebliche Zahl von Unternehmern" i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angehört. Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl der Mitglieder (hier: fünf) eines Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgeblichen Markt, als repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.1997 - Az. I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 499 = WRP 1998, 177 - Fachliche Empfehlung III; Urteil vom 13.11.2003 - Az. I ZR 141/02, GRUR 2004, 251, 252 = WRP 2004, 348 - Hamburger Auktionatoren, m.w.N.). Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.6.1997 - Az. I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - Händlervereinigung). <br><br> 4. Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder …

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Erschienen 16. Mai 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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Sammelmitgliedschaft V

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