BGH: Rufumleitung Switch & Profit der Deutschen Telekom wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von Anfang Oktober (Beschluss vom 07.10.2009, Az.: I ZR 150/07) entschieden, dass die Rufumleitung „Switch & Profit“ von der Deutschen Telekom wettbewerbswidrig ist.

„Switch & Profit“ bietet Telekom Kunden die Möglichkeit, die von einem Festnetzanschluss ausgehendenden und an den Mobilfunkanschluss des Angerufenen gerichteten Telefonate auf dessen Festnetzanschluss umzuleiten. Im Gegensatz zu anderen Rufumleitungen aus anderen Netzen wird die Verbindung bei dieser Rufumleitung nur ins Festnetz der Telekom hergestellt, und erst gar nicht das entsprechende Mobilfunknetz angewählt. Es wird also eine direkte Verbindung zwischen den beiden Festnetzanschlüssen hergestellt, obwohl dem Anrufer der normale Mobilfunktarif berechnet wird. Der angerufene Telekom Kunde erhält daraufhin eine Gutschrift, da das Entgelt für die Zusammenschaltung des Festnetzes der Telekom mit dem Netz eines Mobilfunkbetreibers nicht anfällt.

E-Plus hielt dieses Angebot der Telekom für wettbewerbswidrig und hat die DTAG auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH sah dies – wie bereits die Vorinstanzen – genau so und gab einer Klage wegen unlauterer Behinderung von E-Plus im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG durch die Deutsche Telekom weitestgehend statt. Die Karlsruher Richter nehmen die Wettbewerbswidrigkeit gerade deswegen an, weil die DTAG durch die Schaltung der Rufumleitung sich Leistungen von E-Plus zunutze mache und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallende Gebühren einziehe.

Tätigt ein Festnetzkunde der Beklagten einen Anruf unter einer Mobilfunkrufnummer, so tue er dies in aller Regel mit der Absicht, Leistungen des Mobilfunkbetreibers in Anspruch zu nehmen, wobei der Mobilfunkbetreiber die Erreichbarkeit der eigenen Kunden durch Unterhaltung des Mobilfunknetzes gewährleiste. Im vorliegenden Fall werde durch die Rufumleitung der Telekom die Leistung von E-Plus ausgenutzt, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne den vorhandenen Mobilfunkanschluss und dem Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen könne.

Durch die aktive Rufumleitung werde allerdings der Anfall des Zusammenschlussentgelts verhindert und E-Plus darin behindert, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und Investitionen zu erwirtschaften, so das oberste Zivilgericht. Dies wurde als wettbewerbswidrig angesehen – die Freiheit des Kunden zu entscheiden, ob er Anrufe auf seinem Festnetz oder auf dem Handy entgegennehmen wolle, wurde demgegenüber als weniger w…

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Themen: Telekommunikation , Bgh , Deutsche Telekom , Mobilfunkbetreiber
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. Oktober 2009 auf http://blog-it-recht.de.

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