BGH rügt Klingelton-Werbung

Der Bundesgerichtshof hat die Werbung eines Klingelton-Anbieters heute für wettbewerbswidrig erklärt, da diese geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Der Anbieter hatte unter anderem in der Zeitschrift “Bravo Girl” für seine Handy-Töne geworben, die über eine 0190-Nummer für 1,86 Euro pro Minute herunterzuladen waren, ohne dabei [...]

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Erschienen 6. April 2006 auf http://www.juraaa.de.

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