BGH: Rückforderung von Investitionszuschüssen wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist rechtmäßig (Urteil vom 17.11.2011 – Az. III ZR 234/10)

Die Rückforderung von Zuwendungen (Investitionszuschüsse oder Subventionen) auf Grund vergaberechtlicher Verstöße ist in den vergangenen Jahren immer mehr in den Blickpunkt der Rechtspraxis geraten. Im Zusammenhang mit der Auferlegung von zuwendungsrechtlichen Vergabepflichten in Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen gab es bereits in den letzten Jahren einige viel beachtete Gerichtsentscheidungen mit zum Teil erheblichen finanziellen Konsequenzen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17. November 2011 (Az.: III ZR 234/10) die Rückforderung eines Investitionszuschusses als rechtmäßig erachtet, weil der Zuwendungsempfänger bei der Verwirklichung des geförderten Projekts gegen Vergaberecht verstoßen hat.

Hintergrund

Das Vergaberecht und das Zuwendungs- bzw. Subventionsrecht sind grundsätzlich getrennte Rechtsmaterien. Während die Öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für ihre Geldleistungen eine bestimmte Gegenleistung bekommt, stellen Investitionszuschüsse oder Subventionen freiwillige – wenngleich zweckgebundene – vermögenswerte Leistungen des Staates zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dar, ohne dass dem ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Schnittmengen zwischen Zuwendungsrecht und Vergaberecht ergeben sich jedoch dann, wenn die Rechtsordnung Zuwendungsempfänger zur Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften verpflichtet. Eine solche Verpflichtung liegt in zwei Fallkonstellationen vor:

- Zum einen werden gemäß § 98 Nr. 5 GWB auch Personen des Privatrechts wegen überwiegender öffentlicher Finanzierung als öffentlicher Auftraggeber behandelt, weil sie für bestimmte dort aufgezählte Bauvorhaben von öffentlichen Auftraggebern Mittel erhalten, mit denen diese Bauvorhaben zu mehr als 50 % finanziert werden.

- Zum anderen sehen allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen als Teil der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO bzw. den §§ 44 ff. Haushaltsordnungen der Länder vor, dass ab einer bestimmten Schwelle bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden sind.

Bei genauerer Betrachtung verfolgen § 98 Nr. 5 GWB und Nebenbestimmungen für Zuwendungen indes unterschiedliche rechtliche Zielstellungen, die im Zusammenhang mit der vom BGH entschiedenen Problemstellung von zentraler Bedeutung sind. Die Vorschrift des § 98 Nr. 5 GWB erweitert nämlich den personalen Anwendungsbereich des Vergaberechts, während die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen nicht Teil des Vergaberechts, sondern des Zuwendungsrechts sind. Als Verwaltungsvorschriften entfalten letztere keine Außenwirkung; rechtliche Verbindlichkeit im Außenverhältnis erlagen sie erst als Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.

Sachverhalt

Der Zuwendungsempfänger, ein Sondervermögen, beantragte beim zuständigen Wirtschaftsministerium eines Bundeslandes Investitionszuschüsse (öffentliche För…

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Erschienen 4. Februar 2012 auf http://www.vergabeblog.de.

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