BGH: Revision gegen strafrechtliche Verurteilung des ehem. Leiters der Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie am Universitätsklinikum Essen

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Mit Urteil vom 12. März 2010 hatte das Landgericht Essen [Landgericht Essen – Entscheidung vom 12. März 2010, 56 KLs 20/08] den Universitätsprofessor und Leiter der Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie am Universitätsklinikum Essen wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. wird inzwischen beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 StR 692/10 geführt. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zunächst noch weitere Straftaten zur Last gelegt hatte, wurde das Verfahren teilweise eingestellt, teilweise der Angeklagte freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Essen war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine „Spende“ und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine „Spende“. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum Essen geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte „Spende“ (7.500,- € bar und „in kleinen Scheinen“) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (§ 17 StGB).

Darüber hinaus erzielte der Angekl…

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Erschienen 11. Juni 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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