BGH: „Restwertbörse“ – Nutzungsrecht an Fotos aus Sachverständigen-Gutachten nur mit dessen Einverständnis
Rechtsnormen: §§ 15 Abs. 2, 19a, 31 Abs. 5 S. 2, 72, 97 UrhG, § 242 BGB
Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 68/08) entschieden:
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt
werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des
Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen. Der
aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus
auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des
Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGH, 23. Februar 2006, I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).
(Leitsätze des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Ein Kfz-Sachverständiger, der im Auftrage eines Unfallgeschädigten ein Gutachten mit Fotos anfertigte, klagte gegen die Versicherung
des Unfallgegners, die die dem Gutachten enthaltenen Bilder zusammen mit Fahrzeugdaten in eine sogenannte „Restwertbörse“ einstellte.
Hier können gewerbliche Interessenten Angebote für unfallbeschädigte Autos abgeben. Versicherer prüfen basierend auf diesen Daten die
von den Sachverständigen ermittelten Restwerte.
Wegen fehlender Zustimmung in eine Veröffentlichung betrachtete der Kläger das ausschließlich ihm zustehende Nutzungsrecht als
verletzt. Im Wege der Klage verlangt er vom Versicherer u.a. Unterlassung und Auskunft über die Nutzung von Bildern aus früheren
Gutachten.
Nachdem alle Vorinstanzen der Klage stattgaben, bestätigt nun auch der BGH die bisherigen Urteile. Der Kläger hat daher Anspruch auf
Unterlassung einer Verwendung der Bilder und kann die geforderte Auskunft verlangen.
Nach Ansicht der Bundesrichter sind die Photos aus dem Gutachten als urheberrechtlich geschützte Lichtbilder iSd § 72 UrhG
einzustufen. Hinsichtlich der Einstellung in die Restwertbörse, sei die Voraussetzung der Zugänglichmachung iSv § 19a UrhG erfüllt.
Das durch §§ 15 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2 geschützte ausschließliche Recht des Nutzungsrechtsinhabers, sein (eigenes) Werk öffentlich
wiederzugeben, sei somit verletzt.
Weder ausdrücklich noch konkludent habe der Kläger das Recht zur öffentlichen Wiedergabe auf die Beklagte übertragen:
„Dass ein Sachverständiger das seinem Auftraggeber erstattete Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug unmittelbar dem
Haftpflichtversicherer zuleitet, entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer langen und verbreiteten Übung, die
allein einer zweckmäßigen und unkomplizierten Schadensabwicklung dient. Der Gutachter han…
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