BGH zum Restwert eines Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Juni 2010 entschieden (Az.: VI ZR 232/09), dass der Versicherer des Unfallverursachers bei der Schadenregulierung berechtigt ist, den höheren Betrag in Ansatz zu bringen, wenn ein Geschädigter für sein verunfalltes Fahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielen kann, der den von einem Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In den bisherigen BGH-Entscheidungen ging es bei der Restwertthematik darum, dass der Versicherer des Unfallverursachers dem Geschädigten einen Weg aufzeigte, um für sein beschädigtes oder zerstörtes Fahrzeug einen deutlich höheren Restwert erzielen zu können als in dem Unfallgutachten angenommen. Von Ausnahmen abgesehen ist der Geschädigte regelmäßig dazu berechtigt, sein Auto zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert zu veräußern. In dem aktuell vom BGH entschiedenen Fall war die Sachlage anders. Der Geschädigte hatte hier einen Weg gefunden, für sein Unfallfahrzeug mehr Geld zu erhalten als ursprünglich gedacht. Der mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen Unfall verwickelten Kläger hatte von seinem Vollkaskoversicherer von einer Internetrestwertbörse erfahren, bei welcher er seinen Pkw zu einem Preis von 10.700 Euro veräußern konnte. Der von ihm beauftragte Sachverständige hatte hingegen nur einen Restwert von 5.200 Euro ermittelt. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug daher an einen Händler der Online-Börse. Das nahm der Versicherer des Unfallverursachers zum Anlass, bei der Schadenregulierung nicht etwa den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu berücksichtigen, sondern jenen Betrag, den der Kläger tatsächlich erzielt hatte. Bei der abschließenden Schadenregulierung rechnete er die Differenz in Höhe von 5.500 Euro gegen noch offene Forderungen des Klägers auf. Doch damit war dieser nicht einverstanden. Der Kläger war der Meinung, dass bei der Schadenregulierung lediglich der von dem Sachverständigen ermittelte Restwert berücksichtigt werden dürfe. Mit der Sache befasste sich der Bundesgerichtshof, wo der Unfallgeschädigte eine Niederlage erlitt. Ein Geschädigter, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern will, darf bei seiner Sc…

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Erschienen 4. März 2011 auf http://www.bleil.de/.

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