BGH: Rein firmenmäßiger Gebrauch verletzt keine Markenrechte

Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens stellt keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar und verletzt deshalb die Rechte an einer Marke nicht. Das hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 20/10) entschieden.

Das ist im Grundsatz nicht neu, sondern entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des BGH und des EuGH. Eine Marke wird nicht für Waren oder Dienstleistungen und damit nicht markenmäßig benutzt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet worden ist.

Die Entscheidung des BGH ist aber auch deshalb von Interesse, weil der BGH ausführt, dass der notwendige richterliche Hinweis auf eine sachdienliche Antragstellung vom Gericht aktenkundig zu machen ist und wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird, protokolliert werden muss.

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Themen: Bgh , Zpo , Markenmäßige Benutzung
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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