BGH zur Redezeitbeschränkung der Aktionäre in der Hauptversammlung

Zum Dauerthema, inwieweit das Frage- und Rederecht eines Aktionärs in der Hauptversammlung wirksam beschränkt werden kann, liegt mittlerweile eine Entscheidung des BGH (II ZR 94/08 vom 8.2.2010) vor. Darin befasst sich der BGH mit der Auslegung von § 131 Abs. 2 S. 2 AktG. Diese Regelung wurde durch das UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts) eingeführt, um dem Missbrauch des Frage- und Rederechts in der Hauptversammlung von sog. „querulatorischen Aktionären“ entgegenzuwirken. § 131 Abs. 2 S.2 AktG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen in der Satzung zu beschränken. Nähere Angaben, was dabei „angemessen“ bedeutet, enthält die Vorschrift nicht. Diese Unsicherheit bei der Gestaltung von entsprechenden Satzungsregelungen birgt im Falle unzulässiger Beschränkung der Redezeit das Risiko der Erhebung von Anfechtungsklagen. So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall.

Die Satzungsregelung des angefochtenen Beschlusses lautete:

"§ 20 (a)

Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre in der Hauptversammlung

(1) Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken:

a) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) nur über die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands sowie die Ausführungen des Versammlungsleiters vor Beginn der Generaldebatte entfallen.

b) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) auch über andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend.

c) Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.

d) Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) k…

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Themen: Bgh , Compliance , Rede , Regelung , Durchführung Hauptversammlung , Frage- Und Rederecht Des Aktionärs , Querulatorischer Aktionär , Redezeit IN Der Hauptversammlung , Redezeitbeschränkung

Erschienen 16. Juli 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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