BGH: Rechtsverletzung durch Le Corbusier Möbel?

Was war passiert? Eine italienische Firma produziert Polstermöbel, darunter auch Möbelstücke nach den Entwürfen von Le Corbusier. Zu diesem Zweck habe Sie einen exklusiven Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb mit der Rechteinhaberin der Entwürfe von Le Corbusier geschlossen.

Die Firma Peek & Cloppenburg richtete eine Ihrer Filialen mit Möbel nach den Entwürfen von Le Corbusier ein. Die Möbel stammten allerdings nicht von der bereits erwähnten italienischen Firma, sondern von einem ebenfalls aus Italien stammenden Konkurrenten. Rechte an den Entwürfen von Le Corbusier hatte dieser Konkurrent nicht, allerdings stand in der Vergangenheit kein urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst, wie dies die Möbel sind, in Italien zur Verfügung.

Die italienische Möbelfirma nahm Peek & Cloppenburg daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Der Rechtsstreit der zwischenzeitlich auch dem EUGH vorgelegt wurde, endete schließlich vor dem BGH.

Wie entschied der BGH? Der BGH wies in seiner Entscheidung (Urteil vom 22.09.2009 – Az. I ZR 247/03) die Klage der Italiener ab.

Die Werke seien nach dem anzuwendenden deutschen Recht zwar als Werke der angewandten Kunst schutzfähig, aber es fehle an einer Verletzung des den Italienern zustehenden Verbreitungsrechtes. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Aufgrund der Vorlageentscheidung des EUGH (Urteil vom 17. April 2008 – Az. C-456/06) liege eine Verbreitung im urheberrechtlichen Sinne nur dann vor, wenn die Verbreitung im Wege des Verkaufs erfolge oder das Eigentum an dem Werkstück übertragen werde. Eine bloße Bereits…

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Themen: Urheber , Vergangenheit , Konkurrenten , Peek , LE Corbusier , Design

Erschienen 22. Juli 2009 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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