BGH: Rechtsverletzung durch Le Corbusier Möbel?
Was war passiert? Eine italienische Firma produziert Polstermöbel, darunter auch Möbelstücke nach den Entwürfen von Le Corbusier. Zu
diesem Zweck habe Sie einen exklusiven Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb mit der Rechteinhaberin der Entwürfe von
geschlossen.
Die Firma & Cloppenburg richtete eine Ihrer Filialen
mit Möbel nach den Entwürfen von Le Corbusier ein. Die Möbel stammten allerdings nicht von der bereits erwähnten italienischen Firma,
sondern von einem ebenfalls aus Italien stammenden Konkurrenten. Rechte an den Entwürfen von Le Corbusier hatte dieser Konkurrent
nicht, allerdings stand in der
kein urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst, wie dies die Möbel sind, in Italien zur Verfügung.
Die italienische Möbelfirma nahm Peek & Cloppenburg daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Der Rechtsstreit der zwischenzeitlich
auch dem EUGH vorgelegt wurde, endete schließlich vor dem BGH.
Wie entschied der BGH? Der BGH wies in seiner Entscheidung (Urteil vom 22.09.2009 – Az. I ZR 247/03) die Klage der Italiener ab.
Die Werke seien nach dem anzuwendenden deutschen Recht zwar als Werke der angewandten Kunst schutzfähig, aber es fehle an einer
Verletzung des den Italienern zustehenden Verbreitungsrechtes. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werks in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Aufgrund der Vorlageentscheidung des EUGH (Urteil vom 17. April 2008 – Az. C-456/06) liege eine Verbreitung im urheberrechtlichen
Sinne nur dann vor, wenn die Verbreitung im Wege des Verkaufs erfolge oder das Eigentum an dem Werkstück übertragen werde. Eine bloße
Bereits…
» Vollständiger Artikel