BGH Rechtsprechungsübersicht

Medienrecht

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über die Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen. (LS des BGH) – BGH VI ZR 332/09

Kurzzusammenfassung: Der Kläger ist Bildhauer und seit 2007 mit der Schauspielerin R liiert. Wie sich später herausstellte, wirkte der Kläger bei mehreren Pornofilmen mit, in denen er auch zu sehen war. Die bei der Beklagten erschienene Zeitschrift X berichtete darüber. Dagegen wehrte sich der Kläger beim BGH erfolglos.

Zwar gehöre die Sexualität zum sog. Kernbereich der freien Entfaltung der Persönlichkeit und sei daher grundsätzlich zu schützen. Vorliegend habe sich aber der Kläger diesem zu schützenden Bereich selbst entzogen, in dem er sich dabei filmen ließ.

Der Schutz entfällt aber, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen.

… hat der Kläger sich des absoluten Schutzes seiner Intimsphäre dadurch begeben, dass er freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in diesem Zusammenhang werblich hat vereinnahmen lassen, indem er sich auf dem Cover eines der Filme erkennbar hat abbilden lassen. Wer sich als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen dem Publikum präsentiert, kann sich gegenüber einer Berichterstattung über diesen Teil seines Wirkens nicht auf den Schutz seiner Intimsphäre berufen.

Zur Entscheidung

Werkrecht

Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist (LS des BGH) – BGH VII ZR 84/09

Zur Entscheidung

Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbar-te oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt … » Vollständiger Artikel
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Themen: Agb-recht , Publikum , Schauspielerin , Intim , Abgabenrecht , Leasingrecht , RA Dirk Hofrichter

Erschienen 2. Januar 2012 auf http://conlegi.de.

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