BGH: Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung bei Abmahnkosten

BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 – Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht. Dem Kläger ging es um Abmahnkosten wegen einer abgemahnten Veröffentlichung. Dem Grunde nach stand ihm ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig. Doch bei der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten habe das Berufungsgericht gleich in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. So führt der BGH aus: “Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit – hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits – im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 – VI ZR 176/07 – VersR 2008, 985 m.w.N.). ” und weiter: “Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.”

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

BGH: Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08

Amtl. Leitsatz: Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 277/06).

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in…

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Themen: Urteile , Rechtsanwalt , Bgh , Schadensersatz , Abmahnungen , Grundlagen , Urheber- / Bildrecht , Abmahnkosten , Voraussetzung , Bildberichterstattung , Massenabmahnung

Erschienen 1. Februar 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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