Abtretung: Rechtsanwalt darf Gebührenforderung ohne Zustimmung abtreten
JuracityBlog | 16. April 2007 — jedenfalls seit dem Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO, so der Bundesgerichtshof (Urteil des IX. Zivilsenats vom 1.3.2007 …
BGH, Urteil vom 24.04.2008, Az. IX ZR 53/07 (in der durch BGH, Beschluss vom 19.06.2008, Az. IX ZR 53/07 berichtigten Fassung) § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO
Der BGH hat entschieden, dass Rechtsanwälte ihr Honorar an Factoring-Gesellschaften abtreten dürfen, nachdem zuletzt das LG Stuttgart diese Abtretung für unwirksam erachtete.
Bundesgerichtshof
Urteil
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2008 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.02.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger wurde in einem Arzthaftungsprozess durch die Rechtsanwälte Q. vertreten. Ob der Kläger dafür Vergütung in Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) schuldet, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte war Rechtsschutzversicherer des Klägers. Sie hat die im Juli 2005 abgerechneten Kosten mit Ausnahme eines nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung verlangten Mehrbetrages vom 1.190,15 € beglichen. In Höhe dieses Streitbetrages beansprucht der Kläger Freistellung von der Forderung der C. GmbH, an welche die beauftragte Rechtsanwaltssozietät ihren Vergütungsanspruch abgetreten hat. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die A. einziehen.
Der Kläger unterzeichnete im März 2006 eine ihm von den Rechtsanwälten Q. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts:
“Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der
- Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-kartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die A. und die C. GmbH,
- Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH.
Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatierungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftrage ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gegner bevollmächtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei entstehen für mich keine Aufwendungen oder Kosten.
Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarforderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Aus…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. März 2010 auf http://damm-legal.de.
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