BGH zur Ratenzahlungsvereinbarung: Wer trägt die Vergleichsgebühr?

In einem Zwangsvollstreckungsverfahren, das in dem Beschluss des BGH vom 24. Januar 2006 – VII ZB 74/05 – gipfelte, hat der BGH entschieden, dass bei Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die durch eine Ratenzahlungsvereinbarung entstandenen Kosten zu tragen hat.

Durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entsteht beim anwaltlich vertretenen Gläubiger regelmäßig eine Einigungsgebühr (früher: Vergleichsgebühr) zum vollen Streitwert der noch offenen Restforderung. Der BGH hat auch entschieden, dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat.

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Erschienen 6. Mai 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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