BGH: Rabattgewährung bei Arzneimittelbezug aus EU-Ausland für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente zulässig
Rechtsnormen: § 73 Abs .1 S. 1, 1a AMG
Mit Urteil vom 12.01.2012 (Az. I ZR 211/10) hat der BGH entschieden, dass ein von einer Freilassinger Apotheke betriebenes
Rabattmodell, bei dem Kunden Medikamente über eine ungarische Partnerapotheke beziehen, diese aber in Deutschland kaufen und dort
beraten werden, zulässig ist. Lediglich hinsichtlich preisgebundener verschreibungspflichtiger Medikament verstoße dieses Modell
gegen das Arzneimittelrecht.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien sind konkurrierende Apothekenbetreiber in Freilassing. Die Beklagte bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Medikamente bei
einer Partner-Apotheke in zu bestellen und
diese dann zusammen mit einer Rechnung der ungarischen Apotheke bei ihr in Freilassing abholen zu können. Im Wege dieses
Geschäftsmodells verspricht sie den Kunden iHv 22%
bei nicht-verschreibungspflichtigen und iHv 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Bei einer Bestellung werden die
Medikamente zunächst mittels eines deutschen Großhändlers an die ungarische Apotheke geliefert, ehe sie von dort aus wieder zurück
nach Deutschland zur Beklagten versandt werden. Eine pharmazeutische Beratung der Kunden könne durch die Beklagte in Freilassing
erfolgen. In diesem Geschäftshandeln sehen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Weiter
vertreten sie die Ansicht, soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgebe, verstoße sie gegen andere
arzneimittelrechtliche Bestimmungen.
Nachdem das erstinstanzliche LG (Urt. v.
11.03.2009 – 2 HKO 2534/08) der Unterlassungs- und Schadensersatzklage stattgegeben und die Berufungsinstanz (OLG München, Urt. v.
28.10.2010 – 6 U 2657/09 – A&R 2010, 279) die Traunsteiner Entscheidung lediglich hinsichtlich der preisgebundenen
verschreibungspflichtigen Arzneimittel bestätigt, die Klage ansonsten aber abgewiesen hatte, lag die Sache nun dem BGH zu
Entscheidung vor.
Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des OLG München.
Nach Ansicht der Bundesrichter stelle die Geschäftspraxis der Beklagten einen Verstoß gegen die Preisbindung
verschreibungspflichtiger Medikamente dar, da die Beklagte die Arzneimittel als inländische Apothekerin abgebe. Der BGH lehnt seine
Entscheidung an eine frühere Entscheidung des BSG an.
Im Übrigen habe die Beklagte nicht gegen Wettbewerbs- und Arzneimittelrecht verstoßen. Das Gericht führt in seiner Mitteilung vom
13.01.2011 zu den Gründen aus:
„Insbesondere hat er (BGH) einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73
Arzneimittelgesetz verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland
eingeführt werden. Insbesondere sei der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Au…
»
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