BGH: Rabattgewährung bei Arzneimittelbezug aus EU-Ausland für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente zulässig

Rechtsnormen: § 73 Abs .1 S. 1, 1a AMG

Mit Urteil vom 12.01.2012 (Az. I ZR 211/10) hat der BGH entschieden, dass ein von einer Freilassinger Apotheke betriebenes Rabattmodell, bei dem Kunden Medikamente über eine ungarische Partnerapotheke beziehen, diese aber in Deutschland kaufen und dort beraten werden, zulässig ist. Lediglich hinsichtlich preisgebundener verschreibungspflichtiger Medikament verstoße dieses Modell gegen das Arzneimittelrecht.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien sind konkurrierende Apothekenbetreiber in Freilassing. Die Beklagte bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Medikamente bei einer Partner-Apotheke in Budapest zu bestellen und diese dann zusammen mit einer Rechnung der ungarischen Apotheke bei ihr in Freilassing abholen zu können. Im Wege dieses Geschäftsmodells verspricht sie den Kunden Rabatte iHv 22% bei nicht-verschreibungspflichtigen und iHv 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Bei einer Bestellung werden die Medikamente zunächst mittels eines deutschen Großhändlers an die ungarische Apotheke geliefert, ehe sie von dort aus wieder zurück nach Deutschland zur Beklagten versandt werden. Eine pharmazeutische Beratung der Kunden könne durch die Beklagte in Freilassing erfolgen. In diesem Geschäftshandeln sehen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Weiter vertreten sie die Ansicht, soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgebe, verstoße sie gegen andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen.

Nachdem das erstinstanzliche LG Traunstein (Urt. v. 11.03.2009 – 2 HKO 2534/08) der Unterlassungs- und Schadensersatzklage stattgegeben und die Berufungsinstanz (OLG München, Urt. v. 28.10.2010 – 6 U 2657/09 – A&R 2010, 279) die Traunsteiner Entscheidung lediglich hinsichtlich der preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel bestätigt, die Klage ansonsten aber abgewiesen hatte, lag die Sache nun dem BGH zu Entscheidung vor.

Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des OLG München.

Nach Ansicht der Bundesrichter stelle die Geschäftspraxis der Beklagten einen Verstoß gegen die Preisbindung verschreibungspflichtiger Medikamente dar, da die Beklagte die Arzneimittel als inländische Apothekerin abgebe. Der BGH lehnt seine Entscheidung an eine frühere Entscheidung des BSG an.

Im Übrigen habe die Beklagte nicht gegen Wettbewerbs- und Arzneimittelrecht verstoßen. Das Gericht führt in seiner Mitteilung vom 13.01.2011 zu den Gründen aus:

„Insbesondere hat er (BGH) einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere sei der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Au…

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Themen: Bgh , Budapest , Traunstein , Rabatte , Verschreibungspflichtige Medikamente , Apothekenrecht , Arzneimittelgesetz (amg)

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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