BGH: Psychische Erkrankung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Elternunterhalt
"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander zu gewähren." So steht es in § 1601 BGB.
Das bedeutet, dass auch (volljährige) zur Zahlung von
Unterhalt an ihre verpflichtet sein können, wenn diese
sich nicht mehr selbst unterhalten können.In der Regel tritt dann der Sozialhilfeträger, der beispielsweise die Heimunterbringung
finanziert, an die Kinder heran. Denn sobald die Behörde Sozialleistungen erbringt, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die
Kinder gem. § 94 SGB XII auf die Behörde über, sofern dies keine unbillige Härte darstellt (§ 94 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII).
Die Kinder haften natürlich nur entsprechend ihren Einkommensverhältnissen und nicht unbeschränkt. So muss Verheirateten ein
unantastbarer Selbstbehalt von 2.200 € (1.250 € Unterhaltspflichtiger + 950 € Ehepartner) monatlich verbleiben.
Die Unterhaltspflicht des Kindes kann allerdings weiter eingeschränkt sein oder ganz entfallen, wenn der Elternteil "seine eigene
Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen
den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht". Das ergibt sich aus § 1611 BGB.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der
pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, unter diese
Vorschrift fällt und eine "grobe Vernachlässigung" oder ein schuldhaftes Fehlverhalten darstellt, das zum Verlust des
Unterhaltsanspruches führen kann.
Der BGH hat dies verneint. Das ist konsequent, denn schuldhaftes Fehlverhalten setzt Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus, was beides
im zu entscheidenden Fall nicht gegeben war.
In seiner Entscheidung vom 15. September 2010 (Aktenzeichen: XII ZR 148/09) hat der mit dieser Rechtsfrage befasste 12. Zivilsenat
sodann ausgeführt, dass die vom Gesetz geforderte familiäre Solidarität es auch nicht rechtfertige, die als schicksalsbedingt zu
qualifizierende Krankheit der Mutter u…
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