BGH: Prüfpflicht der DENIC

Um was geht es?Die DENIC verwaltet als Registrierungsstelle für .de Domains derzeit über 14 Millionen Domains. Unter anderem mit dieser Anzahl argumentierte die DENIC, dass es ihr nicht möglich sei, Domains inhaltlich zu prüfen. Außerdem sei es für die DENIC meist auch nicht eindeutig zu erkennen, ob eine Domain rechtsverletzend sei oder nicht.

Der Freistaat Bayern verlangte von der DENIC die Löschung von Domains die sich aus dem Bestandteil „regierung-„ und dem Namen der Regierungsbezirke des Freistaates (z.B. „regierung-oberfranken.de“) bestanden und für Firmen in Panama eingetragen waren.

Wie entschied der BGH?Wie der BGH heute in seiner Pressemitteilung Nr. 172/2011 mitteilt, hat er mit Urteil vom 27.10.2011 – Az. I ZR 131/10 der DENIC in bestimmten Fällen Prüfpflichten auferlegt.

Die DENIC müsse bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, keinerlei Prüfung vornehmen.

Bei einem Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung müsse die DENIC die Domain grundsätzlich aufgrund eingeschränkter Prüfpflichten nicht löschen, es sei denn die Rechtsverletzung ist offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist.

Im vorliegenden Fall der Domains mit Namen der bayrischen Regierungsbezirke bejaht der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen. Es handle sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Darauf hingewiesen, könne auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als …

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Themen: It-recht , Panama
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 28. Oktober 2011 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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