BGH: Keine Prüfpflicht für Bildagenturen vor der Bildweitergabe
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.12.2010, AZ: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09) entschieden, dass die
quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch einen Betreiber eines Bildarchivs grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden
darf, dass der Inhaber der prüfen
müsse, ob die Presseveröffentlichung, für welche ein
verwendet werden soll, rechtmäßig sei.
Nach Ansicht der Bundesrichter trage die Verantwortung für die Presseveröffentlichung alleine das veröffentlichende Presseorgan, das
auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 KunstUrhG zu prüfen habe.
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials dem Schutz der
(Art. 5 Abs.1 S.2 GG)
unterliege. Nach ständiger Rechtsprechung gewährleiste die Pressefreiheit nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und
Meinungen, sondern schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbes. die Beschaffung
von Informationen gehört.
Diese ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei auch bei der Auslegung des Begriffs “Verbreiten” von Bildnissen gemäß
§ 22 KunstUrhG zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde dürfe die quasi…
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