BGH zur unbefugten Verwendung von eBay-Mitgliedskonten
Szary Blog | 11. Mai 2011 — Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: VIII ZR 289/09) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen de…
In seinem Urteil vom heutigen 11. Mai 2011 entschied der BGH (Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09) unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay Kontos haftet, wenn ein Dritter unberechtigterweise das Konto nutzt und damit Kaufverträge auf der Auktionsplattform abschließt.
In der Pressemitteilung heißt es unter anderem:
[...] auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Der Bundesgerichtshof geht also davon aus, dass bereits kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Eine Haftung des eBay Kontoinhabers scheidet damit aus privatrechtlicher Sicht aus. Soweit eigentlich nichts besonderes und ein Fall, den theoretisch jeder Student im ersten Semester lösen könnte.
Interessant ist dieses Urteil jedoch im Zusammenhang mit dem Urteil des BGH aus dem Jahr 2009 (BGH, Urt. v. 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband). Dort hatte der BGH den Inhaber eines eBay Accounts dafür verurteilt, dass ein Dritter (die Ehefrau) den eBay Account zum Einstellen von gefälschten Halsbänder der Marke Cartier genutzt hat.
Amtlicher Leitsatz: Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
Während der BGH also im Falle der unberechtigten Nutzung eines eBay Accounts aus privatrechtlicher Sicht (im konkreten Fall!) davon ausgeht, dass der Kontoinhaber nicht haftet, ist eine Haftung unter wettbewerbsrechtlichen bzw. markenrechtlichen Gesichtspunkten bei unberechtigter Kontonutzung durchaus möglich.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 11. Mai 2011 auf http://it-recht-blog.de.
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