BGH: Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel
Der BGH hat in einem Urteil vom 13. Januar erneut die Rechte von Gaskunden gestärkt und einer Klage von Kunden eines Gasversorgers
gegen Preiserhöhungen stattgegeben.
Sachverhalt Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen
Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit
der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das
Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen
geringfügig abweichenden Wortlaut):
“4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das
Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht
einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats
schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den
AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den “Allgemeinen Tarifen” verlangen. Die
vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.
5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.
…
9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr,
wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.”
Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat
sie abgewiesen. Dagegen wiederum legten die Kläger Revision ein.
Prüfungsschema AGB
Der Lösung des Sachverhalts sei zunächst einmal zu Wiederholungs- und Orientierungszwecken das Schema für die Prüfung von AGB
vorgeschaltet.
I. Anwendungsbereich 1. persönlicher Anwendungsbereich: § 310 I 2. sachlicher Anwendungsbereich: § 310 II, IV
II. Vorliegen von AGB: Legaldefinition in § 305 I BGB “…für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.”
III. Wirksame Einbeziehung 1. Einbeziehungsvereinbarung, § 305 II BGB 2. Einbeziehung in besonderen Fällen, § 305 a BGB 3. keine
vorrangige Individualabrede, § 305 b BGB 4. keine überraschende Klausel, § 305 c I BGB 5. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwender,
§ 305 c II BGB </…
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