BGH: Preisangaben im Internet-Versandhandel
BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – Versandkosten – Der u. a. für das zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute
verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu
den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet,
zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und
Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht
erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben
zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und
Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren,
sondern nur unter den Menüpunkten “Allgemeine Geschäftsbedingungen” und “Service” sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen
Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen
Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter “Service” durchsuchen. Ein
Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht
und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und
Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren
stehen.
Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu,
die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die
Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. E…
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