Einspeisevergütung Photovoltaikanlagen: Einspeisevergütung bei Photovoltaikanlagen
Schlosser Aktuell | 13. Mai 2009 — Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Betreiber von Fotovoltaikanlagen die erhöhte …
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07 - Im Steit um die Abrechnungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG) hat der BGH nunmehr eine sehr feine Unterscheidung getroffen: Erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG ist dann fällig, wenn die Solarzellen an einem Gebäude befestigt werden, dass eine unabhängige Tragekonstruktion aufweist. Dies gebiete der Wortlaut, nachdem eine Anlage “ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht” sein müsse. Im vorliegenden Fall waren die Solarzellen an Hühnerstellen angebracht, die nach Auffassung des Gerichts darauf ausgerichtet waren als Träger für die Solarzellen zu dienen. Also gab es keinen Vergütungszuschlag. An der Wortlautauslegung des BGH ist wohl wenig auszusetzen. Dass die durch § 11 Abs. 2 EEG gebotene Differenzierung aber nicht sofort einsichtig erscheint und nun zu juristischer Nachspielzeit führt, sollte dem Gesetzgeber zu denken geben.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel, www.jur-blog.de
BGH: Einspeisevergütung für Strom aus “ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachten” FotovoltaikanlagenDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Betreiber von Fotovoltaikanlagen die erhöhte Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG)* für Strom aus Anlagen zusteht, deren Tragekonstruktion darauf ausgelegt ist, die Solarmodule zu tragen, die aber zugleich als Unterstände für Hühner in Freilandhaltung dienen sollen. Zu letztgenanntem Zweck sind die Zwischenräume zwischen den diagonal verlaufenden Trägern der - von der Klägerin als “Schutzhütten” bezeichneten - Konstruktionen in einer Höhe von ca. 2,50 m mittels horizontal angeordneter Holzbalken und auf ihnen aufgebrachter Platten als Dach ausgebildet.
Die Klägerin betreibt auf einem Gelände für die Freilandhaltung von Hühnern 69 solcher Anlagen. Sie vertritt die Auffassung, es handle sich um Solaranlagen, die “ausschließlich auf einem Gebäude angebracht” seien und für die sie deshalb nach § 11 Abs. 2 EEG eine erhöhte Vergütung für den aus diesen Anlagen in das Netz der Beklagten eingespeisten Solarstrom beanspruchen könne. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, es handele sich nicht um “Schutzhütten” für die auf dem Gelände gehaltenen Hühner, sondern allein um das Tragwerk für die Solaranlagen, deren Zwischenräume nur mit Dachplatten verkleidet worden seien, um den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handle sich um Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 EEG.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der erhöhten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diejenigen Anlagen nicht unter § 11 Abs. 2 EEG fallen, die eine…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2008 auf http://www.jur-blog.de.
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