BGH: POST II - Der Begriff "POST" ist eine Angabe über ein Merkmal von Dienstleistungen i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG deren
markenmäßige Verwendung privilegiert sein kann. Zum Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von �
1. Nach § 23 Nr. 2 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten
zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihre
Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. 2.
Die Vorschrift unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung der in § 23 Nr. 2 MarkenG genannten Angaben.
Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen,
vorliegen (BGH, Urteil vom 15.01.2004 - Az. I ZR 121/01, WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; BGH, Urteil vom 24.06.2004 - Az. I ZR
308/01, WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale
oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel
entspricht (Art. 6 MarkenRL) sowie nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG). 3. Der Begriff "POST" bezeichnet in der
deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt, und andererseits
die beförderten und zugestellten Güter selbst, z.B. Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. Er ist daher eine Angabe über ein Merkmal
von Dienstleistungen i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG 4. Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr.
2 MarkenG ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen
auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenh…
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