BGH: Pornodarsteller muss namentliche Nennung in Boulevard-Artikel hinnehmen – keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
Rechtsnormen: Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 , Art. 5 Abs. 1 GG ; §§ 823 Abs. 1 , 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Mit Urteil vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 332/09) hat der BGH entschieden, dass ein ehemaliger Pornodarsteller, der mit einer bekannten
Schauspielerin liiert ist, durch eine Presseberichterstattung über seine Tätigkeit in der Pornobranche dann nicht in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, wenn er in den thematisierten Filmen sein Gesicht zu erkennen gibt und sich somit dem
Publikum ohne Einschränkung präsentiert.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist ehemaliger
. Er wirkte in insgesamt acht Filmen mit. Unter anderem ist er auch auf dem Cover eines Filmes abgebildet. In allen Filmen ist er nur
kurzzeitig zu sehen, allerdings ist sein Gesicht dabei gut erkennbar. Im Abspann und auf den Covern der Filme wird sein bürgerlicher
Name nicht genannt. Bei der Verleihung des deutschen Filmpreises 2007 wurde er offiziell als der neue Lebensgefährte einer bekannten
Schauspielerin vorgestellt.
Beklagte ist die Verlegerin der Zeitschrift „Auf einen Blick“ . In einer Ausgabe veröffentlichte sie einen Artikel mit der
Überschrift „Wenn Frauen zu sehr lieben“ . Unter voller Namensnennung steht dort über den Kläger geschrieben:
„Und Fernsehstar …? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund … noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller
brillierte – ohne natürlich. Kann es nach einem
solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?“
Der Kläger sieht sich durch die Berichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und nimmt die Beklagte daher
auf Unterlassung einer Berichterstattung sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung außergerichtlicher
Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
Der BGH wies die Klage nun ab.
Nach Ansicht der Bundesrichter habe sich der Kläger im Rahmen seiner Pornodarstellungen dem Publikum bewusst und ohne Einschränkung
zu erkennen gegeben. Dies belege auch die Tatsache, dass er sein Gesicht zu erkennen gab. Vorliegend überwiege das öffentliche
Informationsinteresse gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Das Gericht führt u.a. zur Begründung aus:
„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt die angegriffene Textpassage nicht eine private Nebenbeschäftigung des Klägers
in die Öffentlichkeit. Die in dem Artikel beschriebene Mitwirkung des Klägers an der Produktion professionell hergestellter und
kommerziell zu verwertender Pornofilme ist nicht der privaten Lebensgestaltung , also dem der Öffentlichkeit abgewandten Bereich,
sondern der Sozialsphäre zuzurechnen . Die beanstandeten Äußerungen befassen sich zwar mit der Lebensführung des Klägers, allerdings
nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstr…
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