BGH: Persönlichkeitsverletzung durch Google?
Was war passiert?Das in Kalifornien ansässige Unternehmen stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Webseiten www.blogger.com und
www.blogspot.com zur Verfügung. Google tritt bei dem von einem Dritten auf dieser Plattform angelegten Blogs als Hostprovider auf.
Auf diesem Blogs wurden über einen deutschen Verbraucher unwahre und beleidigende Tatsachenbehauptungen in Netzt gestellt, welche
dieser mit Unterlassungsklage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegen den Hostprovider gelöscht haben wollte.
Die ersten beiden Instanzen gaben dem Verbraucher Recht, so dass Google beim BGH Revision einlegte.
Wie entschied der BGH?Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 25.10.2011 – Az. VI ZR 93/10 (Pressemitteilung), dass der
Hostprovider unter gewissen Voraussetzungen für die falschen Tatsachenbehauptungen haftet.
Regelmäßig sei zunächst die Beanstandung des Verbrauchers an den für den Blog Verantwortlichen Dritten zur Stellungnahme
weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach einer angemessenen Frist aus, sei von der Berechtigung der
Beanstandung auszugehen, so dass der Blogeintrag zu löschen sei. Stellt der für den Blog verantwortliche Dritte die Berechtigung der
Beanstandung mit plausiblen Argumenten glaubhaft in Zweifel, sei der Provider grundsätzlich gehalten, dem Verbraucher dies
mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibe eine
Stellungnahme des Verbrauchers aus oder kann dieser keine Beweise für die Verletzung vorlegen, muss der Hostprovider keine weitere
Prüfung vornehmen. Ergebe sich aus der Beweislage aber eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sei der beanstandete
Eintrag zu löschen.
Der BGH verwies den Fall mit dieser Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.…
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