BGH: „Perlentaucher“ vs FAZ und SZ

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden und auf die Revisionen der Klägerinnen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte betreibt auf der Website „perlentaucher.de“ ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt, u.a. Buchkritiken aus der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ und der „Süddeutschen Zeitung“. Diese werden von der Beklagten unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ und „Notiz zur SZ“ in deutlich verkürzter Form publiziert.

Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst, enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind.

Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen „amazon.de“ und „buecher.de“ darüberhinaus Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.

Die Klägerinnen – die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, sowie die „Süddeutsche Zeitung“ – rügen diese Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte als Urheberrechtsverletzung an den Originalrezensionen sowie als Verletzung von Markenrechten und Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie haben klageweise Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht geltend gemacht, die Klage wurden jedoch von Landgericht und Berufungsgericht abgewiesen.

Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar teilte der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen.

Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Nun muss das Berufungsgericht erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufg……

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Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 1. Dezember 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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