BGH: „Perlentaucher“ – Teilerfolg für FAZ und SZ in Urheberrechtsstreit: Einzelfallprüfung notwendig
Rechtsnorm: § 24 Abs. 1 UrhG
Der BGH hat mit vom 01.12.2010
(Az. I ZR 12/08 und I ZR 13/08) im Rechtsstreit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung gegen
„perlentaucher.de” über die Zulässigkeit der Verwertung von so genannten Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen
entschieden.
Zum Sachverhalt:
Beklagte ist die Betreiberin der Website „perlentaucher.de“. Diese Interseite ist ein online-„Kulturmagazin“, in dem unter anderem
auch sogenannte Abstracts, also stark verkürzte Wiedergaben, von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten eingestellt werden. Hierzu gehören auch solche aus der
„Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) und der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ), die auf der Seite unter den Überschriften „Notiz zur
FAZ“ bzw. „Notiz zur SZ“ deutlich verkürzt wiedergegeben werden. Verfasst werden diese Abstracts von Mitarbeitern der Beklagten. Sie
enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen. Die Beklagte erteilte den Internet-Buchhandlungen
„amazon.de“ und „buecher.de“ Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung des
Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Daher
nehmen sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Nachdem zunächst in erster Instanz das (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.11.2006; Az. 2/3 O 172/06 und LG Frankfurt
am Main, Urt. v. 23.06.2006; Az. 2/3 O 171/06) und dann folgend das als Berufungsinstanz (OLG Frankfurt am Main,
Urt. v. 11.12.2007; Az. 11 U 75/06 und OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.12.2007; Az. 11 U 76/06) die Klagen abgewiesen hatten,
befasste sich nun der BGH mit den Sachverhalten.
Die Bundesrichter kamen dabei zum Ergebnis, infolge der Revisionen der Klägerinnen die Berufungsurteile aufzuheben und die Sachen an
das Berufungsgericht zurück zu verwiesen:
Der BGH begründet seine Entscheidung in seiner Pressemitteilung vom 01.12.2010:
Obwohl der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts
allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbstständige Werke handelt, die in freier Benutzung der
Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet
werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts
diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen
Umstände berücksichtigt.
Das Berufungsgericht müsse nun erneut prüfen, ob es sich bei …
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