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BGH: Payback - Zur (Un-) Wirksamkeit verschiedener Klauseln betreffend der Einwilligung in Werbung und der Datennutzung sowie -weitergabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kundenbindungs- und Rabattsystems.

am 15.09.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit
Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel



der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung
und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.

Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie
zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:



3. Nach § 4a Abs. 1 BDSG ist es zur Wirksamkeit der Einwilligung nicht erforderlich, dass der Betroffene sie gesondert
erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe
der Einwilligungserklärung ankreuzt (Opt-in-Erklärung). Vielmehr ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 4 BDSG, dass
die Einwilligung (hier: zur Werbung mittels Post und zu Zwecken der Markforschung) auch zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden kann, sofern diese besonders hervorgehoben wird. Die Einwilligung darf nicht im Kleingedruckten
versteckt werden. Ihr Bezugsgegenstand muss dem Betroffenen bewusst sein.

4. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 UWG stellt die einwilligungslose Werbung mittels elektronischer Post
(hier insbesondere: E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar. Eine Einwilligungsklausel, nach deren Gestaltung der
Kunde tätig werden muss und ein Kästchen anzukreuzen hat, um seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter
Verwendung elektronischer Post nicht zu erteilen (sog. Opt-out-Erklärung) stellt keine …

Schutz vor Werbung via E-Mail und SMS

BeRechTnend / Mit Urteil vom 16.07.2008 (Az. VIII ZR 348/06 - nicht veröffentlicht) hat der BGH die Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-Out” Erklärung zur Verwendung von Kundendaten zu Marktforschungszwecken durch das Kundenbindungs- und R…

Bundesgerichtshof : Payback - Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS - Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen Opt-out-Erklärung im Rahmen eines Bonusprogramms

MEDIEN INTERNET und RECHT / BGH, Urteil vom 16.07.2008 – Az. VIII ZR 348/06; Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 09.03.2006 – Az. 12 O 12679/05 = ; OLG München, Urteil vom 28.09.2006 – Az. 29 U 2769/06 = <b>Zur Sache</b> <br><br> Der Kläger…

Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

Datenschutzbeauftragter Online / Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung d…

Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS - Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-out”-Erklärung

auchRecht.de / Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 - darüber zu entscheiden, ob die Einwilligung in die Zusendung von E-Mail und SMS zulässig ist, wenn diese Einwilligung bereits mit der Unterschrift als erteilt gelten soll und e…

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BGH: Formularmäßige Opt-Out-Erklärung im Anmeldeformular vom Rabattsystem Payback teilweise unwirksam

Dr. Bücker Newsfeed / 1. In der Entscheidung vom BGH vom 16.07.2008 - Az. VIII ZR 348/06 billigte der BGH weitestgehend alle Payback-Klauseln, die von der Verbraucherschutzzentrale als unwirksam angesehen worden waren. Aufgrund der Vielzahl von Payback-Kunden sei es nach…

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