BGH: Zum “Pattex-Mandat” oder: Im Anwaltsprozess hat der alte Prozessbevollmächtigte bei Mandatsniederlegung so lange zugestellte Post entgegenzunehmen, bis sich ein neuer Rechtsanwalt gefunden hat

BGH, Beschluss vom 25.01.2011, Az. VIII ZR 27/10 §§ 87 Abs. 1; 172 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass nach § 172 ZPO Zustellungen an den für den Rechtzug bestellten Prozessbevollmächtigten einer Partei zu bewirken sind und diese Empfangszuständigkeit in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 87 Abs. 1 ZPO) endet. Bundesgerichtshof

Beschluss Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.01.2011 durch … beschlossen:

Die Erinnerung der Rechtsanwältin B. gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04.01.2011 wird zurückgewiesen.

Das Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2011 ist an sie als vormalige Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten zuzustellen. Gründe:

I. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin macht restliche Mietansprüche und Nebenkostennachforderungen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.068,19 € nebst Verzugszinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine Ermäßigung der ausgesprochenen Verurteilung um 671,37 € auf 396,82 €.

Nach Zustellung der Revisionsbegründung der Beklagten vom 10.05.2010 und der Terminsladung des Senats auf den 03.11.2010 an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat Rechtsanwältin B. mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 die Vertretung der Klägerin angezeigt. Mit Schriftsatz vom 22.07.2010 hat sie die Niederlegung des Mandats mitgeteilt und angekündigt, für die Klägerin werde im Termin niemand erscheinen. Der Verhandlungstermin ist später auf den 08.12.2010 verlegt worden. Hierzu ist die Klägerin über Rechtsanwältin B. (im Fol-genden: ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin) geladen worden, die die Terminsladung mit Empfangsbekenntnis vom 12.10.2010 bestätigt hat.

Am 08.12.2010 hat der Senat durch Versäumnisurteil in der Sache entschieden. Von der Geschäftsstelle ist am 16.12.2010 die Zustellung des Urteils an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin verfügt worden. Diese hat das Urteil nicht entgegen genommen, sondern es mit Schreiben vom 29.12.2010 zusammen mit dem nicht vollzogenen Empfangsbekenntnis unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.02.1965 (V ZB 112/64) zurückgegeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Schreiben vom 04.01.2011 erneut die Zustellung des Versäumnisurteils an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin veranlasst und diese darauf hingewiesen, dass sie im vorliegenden Anwaltsprozess trotz Mandatsniederlegung gemäß § 172 ZPO nach wie vor Zustellungsadressatin sei, weil sich für die Klägerin noch kein neuer Prozessbevollmächtigter gemelde…

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Themen: Urteil , Rechtsanwalt , Bgh , Zpo , Bundesgerichtshof , Zustellung , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Mandat , Prozessbevollmächtigter , Bestellung , Zpo / Gvg , Empfang , Niedergelegt , Empfangsvollmacht , Mandatsniederlegung , Zustellung Versäumnisurteil Nach Beklagten Nach Mandatsniederlegung

Erschienen 29. März 2011 auf http://damm-legal.de.

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