BGH: Pantohexal
Pantohexal
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1
a) Bei einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung eines Markenworts an einen beschreibenden Begriff (hier: Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung eines Arzneimittels) verfügt das Zeichen regelmäßig nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus.
b) Ist eine jüngere Marke durch Zusammenfügung der Widerspruchsmarke (hier: PANTO) mit dem für den Verkehr erkennbaren Unternehmenskennzeichen des Markeninhabers (hier: HEXAL) zu einer aus einem Wort bestehenden Marke (hier: Pantohexal) gebildet worden, kann der Widerspruchsmarke auch in der jüngeren zusammengesetzten Einwortmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen.
c) Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke “PANTO” und der jüngeren Marke “Pantohexal” bei Warenidentität.
BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - I ZB 54/05 - Bundespatentgericht
Quelle: Bundesgerichtshof
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