BGH: Original Kanchipur - Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter, wenn sich aus ihr nicht eindeuti

1. Bei Räumungsverkäufen begründet § 4 Nr. 4 UWG grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Der Unternehmer hat lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 120/06 - Räumungsfinale; BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 66/07 - Räumungsverkauf wegen Umbau; BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 68/07 - Totalausverkauf). Räumungsverkäufe werden - soweit sie zeitlich unbefristet sind - bis zum (mehr oder weniger vollständigen) Abverkauf der Ware durchgeführt und sind damit der Natur der Sache nach durch die Erschöpfung der noch vorhandenen Warenvorräte auch zeitlich begrenzt (BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 68/07 - Totalausverkauf). 2. Eine Werbung mit Eröffnungspreisen oder Einführungspreisen kann darauf gerichtet sein, entweder einen bestimmten Vorrat an preisreduzierter Ware oder diese für einen bestimmten Zeitraum oder auch bis zum Erreichen eines bestimmten mit der Sonderaktion verfolgten Zieles abzusetzen. Da es für die Verbraucher bei der Beurteilung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen von Belang ist zu wissen, mit welcher dieser drei möglichen Arten von Eröffnungs- bzw. Einführungsangeboten er es im konkreten Fall zu tun hat, hat der Unternehmer bei solchen Verkaufsaktionen mit Blick auf § 4 Nr. 4 UWG mitzuteilen, zu welcher dieser drei denkbaren Arten sein Eröffnungs- bzw. Einführungsangebot gehört. 3. Verfolgt der Unternehmer mit einer Sonderaktion ein bestimmtes Ziel, ist er zumindest gehalten, in seiner Werbung für die betreffende Verkaufs…

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Erschienen 9. September 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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