BGH: “Onlinevideorekorder” verstoßen gegen das Urheberrecht

In einem Urteil vom 22. April 2009 (Az: I ZR 216/06) hat der BGH entschieden, dass so genannten Onlinevideorekorder (internetbasierte Videorekorder) gegen das Urheberrecht der Rundfunkunternehmen verstoßen und daher in der Regel unzulässig sind.

Geklagt hatte der Fernsehsender “RTL”. Dieser sah sich sah durch das Angebot von “shift.tv” in dem ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, verletzt. “Shift TV” bietet auf seiner Internetseite einen “internetbasierten Persönlichen Videorecorder” an. Bei diesem handelt es sich einen um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem “Persönlichen Videorecorder” aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Der BGH kam in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass “shif.tv” gegen das Urheberrecht verstößt. Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, ob die Sendungen automatisch oder im Auftrag der Kunden durch “shift.tv” abgespeichert werden. Für den ersten Fall, die automatische Speicherung, ist jeder Kunde als Hersteller von Aufzeichnungen anzusehen. Die private Aufnahme selbst ist zulässig. “Shift.tv” verstößt mit seinem Angebot jedoch gegen das Recht von RTL, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die “Persönlichen Videorecorder” mehrere…

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Themen: Urteil , Bgh , Berichterstattung , Rtl , TV , Onlinevideorekorder


Erschienen 22. April 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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